Das Fasten aus der Perspektive der Rechtswissenschaften

a) Pflichtbestandteile des Fastens:

Um Allahs willen von der Zeit vor Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang auf Essen, Trinken und sexuelle Betätigung zu verzichten.

b) Handlungen, die das Fasten brechen und ein Nachholen des Fastens (Qadâ’) sowie Wiedergutmachung (Kaffâra) erforderlich machen (Dies gilt nur für das Fasten im Ramadân):

1. Wissentliches oder absichtliches Essen oder Trinken, Rauchen, etwas durch die Nase hochziehen

2. Geschlechtsverkehr

3. In der irrigen Annahme, das Fasten sei durch das Benutzen von Antimonium (Kohol oder Surmâ genannt) oder das Einreiben des Kopfes mit Öl bereits gebrochen, absichtlich zu Essen oder zu Trinken

4. Medizin zu sich zu nehmen, ohne ernsthaft krank zu sein

c) Handlungen, die das Fasten brechen und ein Nachholen des Fastens (Qadâ’) erforderlich machen:

1. Etwas, das dem Fastenden unter Zwang in den Mund gesteckt wurde, herunterzuschlucken

2. Regentropfen oder Schneeflocken, die einem in den Mund gelangt sind, oder Wasser, das beim Gurgeln in den Hals gelangt ist, herunterzuschlucken

3. Absichtliches Erbrechen von mehr als einem Mundvoll oder Herunterschlucken von Erbrochenem

4. Das absichtliche Herunterschlucken eines Gegenstandes, der kein Essen oder Medizin ist, z.B. Steine, Papier oder ähnliches

5. Nach versehentlichem Essen, in der fälschlichen Annahme, man habe sein Fasten schon gebrochen, weiter zu essen

6. Etwas in die Nase oder in die Ohren zu gießen

7. Wegen Schwierigkeiten oder unter Druck das Fasten abzubrechen

8. Nach dem Suhûr im Munde verbliebenes Essen, welches die Größe einer Kichererbse überschreitet, herunterzuschlucken.

9. Blut, das aus dem Zahnfleisch kommt, herunterzuschlucken, wenn es so viel ist, dass es den Speichel rot färbt

10. In der (falschen) Annahme, die Sonne sei bereits untergegangen, das Fasten verfrüht zu brechen oder, in der (falschen) Annahme, dass die Morgendämmerung noch nicht begonnen habe, (verspätet) das Suhûr zu sich zu nehmen.